Steins Blog

15. Juli 2010

Krankheit angekündigt – Kündigung erlaubt?

FAQDie Frage: Ein Mitarbeiter kündigte gestern frech an, dass er morgen den gelben Schein vorlegen werde. Wir bräuchten dann nicht mit ihm zu rechnen. Ich halte das für die „Ankündigung” einer Krankheit, sprich: Blaumachen. Kann ich kündigen?

Die Antwort: Immer wieder missbrauchen Arbeitnehmer die Ankündigung einer Krankschreibung als „Waffe”, um Sie als Arbeitgeber unter Druck zu setzen. Auf solche Drohungen sollten Sie eindeutig reagieren und eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Diese ist sogar dann berechtigt, wenn der Arbeitnehmer nach der Drohung tatsächlich krank wird. Doch Vorsicht: Teilt Ihnen einer Ihrer Arbeitnehmer mit, dass er voraussichtlich arbeitsunfähig sei und einen Arzt aufsuchen werde, will er dadurch regelmäßig nur seiner Mitteilungspflicht aus § 5 EFZG nachkommen. Das ist nichts Verwerfliches und kein Grund zur Kündigung! Vermeiden Sie daher vorschnelle Reaktionen!

Tipp:
Sind Sie unsicher, ob die Ankündigung als Drohung gedacht war, sollte Sie zunächst gar nicht reagieren. War wirklich eine Drohung beabsichtigt, wird Ihr Mitarbeiter beim nächsten Anlass deutlicher werden.

Als Entscheidungshilfe:

In folgenden Fällen angekündigter Krankheit haben die Gerichte die fristlose Kündigung für wirksam erachtet:

  • Nachdem der beantragte Urlaub nur teilweise genehmigt worden war, fragte der Arbeitnehmer: „Was machst Du, wenn ich krank werde?” und legte schließlich einen „gelben Schein” für die Zeit des nicht gewährten Urlaubs vor (BAG, Urteil vom 10.08.1983,Az. 7 AZR 369/81).
  • Ein Arbeitnehmer droht den „gelben Schein” für den Fall an, dass eine gewünschte Arbeitsfreistellung nicht gewährt wird (LAG Köln, Urteil vom 17.04.2002, Az. 7 Sa 462/01).
  • Ein Arbeitnehmer kündigt an, dass er „krank sein” werde, wenn seine Einteilung zur Schichtarbeit an 2 Tagen nicht geändert würde (LAG Hamm, Urteil vom 23.05.1984, Az.5 (8) Sa 226/84).

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