Geht diese Befristung überhaupt?

Freitag 23. Juli 2010 von admin
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FAQDie Frage: Eine Kollegin hat folgende befristeten Arbeitsverträge:

01.04.2008 – 30.03.2009 1 Jahr Arbeitsvertrag
01.04.2009 – 30.03.2010 1 Jahr
01.04.2010 – 30.09.2010 6 Monate

Die letzte Befristung ist doch eigentlich nicht mehr zulässig?!

Nun möchte Sie für das Jahr 2010 ihren gesamten Urlaub haben – es sind 30 Tage – ist das möglich und wie wird das verrechnet?

Die Antwort: Leider schreiben Sie nicht, ob es sich bei den befristeten Arbeitsverträgen um solche handelt, die eine Befristung mit Sachgrund enthalten, oder ob es sich um befristete Arbeitsverträge mit Sachgrund handelt.

Grundsätzlich gilt:

Gibt es für die Befristung keinen Sachgrund, ist nach 2 Jahren Schluss. In diesem Fall befindet sich die Arbeitnehmerin jetzt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, denn die letzte Befristung (6 Monate) war nicht mehr möglich.

Anders sieht das aus, wenn die letzte Befristung einen Sachgrund (z.B. Mutterschutz-Vertretung, bestimmtes Projekt) enthält. Das ist möglich – auch im Anschluss an eine vorherige sachgrundlose Befristung.

Was den Urlaub betrifft:

Ein Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass ihm der gesamte Jahresurlaub am Stück gegeben wird. Zwar haben Arbeitnehmer ein Recht auf zusammenhängende Urlaubstage (also nicht nur Kurzurlaube), aber:

Der Urlaub wird vom Arbeitgeber erteilt, d.h. der Arbeitgeber bestimmt auch den Zeitpunkt des Urlaubs.

ABER: Der Arbeitgeber muss hierbei die folgenden Regeln beachten:

  • Die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen. (§ 7 I 1 BUrlG)
  • Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm der Urlaub im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gewährt wird. (§ 7 I 2 BUrlG)
  • Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend gewährt werden. (§ 7  II BUrlG)

Doch zusammenhängend heißt eben nicht: „Alles am Stück”, sondern so, dass dem Arbeitnehmer längere Erholungsphasen möglich sind – beispielsweise 12 Urlaubstage am Stück.

Wenn der Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers allerdings zustimmen will, ist das natürlich möglich.

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