Zu wenig Arbeitsverantwortung? Und Tschüss!
Die Frage: Einer unserer Mitarbeiter ist sehr nachlässig im Umgang mit Werkzeugen, Arbeitsmaterial und Schutzkleidung. Alle Bemühungen, ihn zur Einsicht zu bewegen, haben nichts gebracht. „Was geht mich der Krempel an?”, so seine Begründung. Wir möchten ihn nun nach zwei erfolglosen Abmahnungen kündigen. Wie beurteilen Sie den Sachverhalt?
Die Antwort: Maßgeblich ist nicht, wie ich den Sachverhalt beurteile – sondern die Gerichte. Schauen wir uns dazu einen Fall an, den im vergangenen Jahr das Landesarbeitsgericht Köln t mit Aktenzeichen 5 Sa 1323/08 entschieden hat.
Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Metzger, der die Kündigung erhalten hatte, weil er Grillfleisch einen Tag vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums neuverpackt und mit einem um drei Tage verlängerten Haltbarkeitsdatum versehen hatte.
Der Arbeitnehmer hatte versucht, sein Verhalten damit zu entschuldigen, nicht gewusst zu haben, dass sein Verhalten verboten sei. Zudem sei er schwerhörig und habe deshalb eine entsprechende Anweisung des Arbeitnehmers nicht gehört. Auch habe er nie eine ausreichende Fortbildung über neue gesetzliche Bestimmungen erhalten.
Dazu die Richter:
Wer am Arbeitsplatz so wenig Verantwortungsgefühl zeigt, muss mit der Kündigung rechnen. Das gilt erst recht, wenn der Betreffende die Gefahr eines massiven Rufschadens für den Arbeitgeber in Kauf nimmt.
Was bedeutet dieses Urteil für Sie als Arbeitgeber?
Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß, nach bestem Wissen und Können zu erfüllen. Der Gesetzgeber spricht hier von einer „Treuepflicht” des Arbeitnehmers, die zwei Aspekte enthält:
Zum einen die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Zum anderen das Unterlassen aller Handlungen, die dazu führen können, dass der Arbeitgeber nachhaltig geschädigt wird.
Die 12 wichtigsten Fälle von Treuepflichten in der Praxis sind:
- Leistungstreuepflicht
- Verschwiegenheitspflicht
- Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit oder Mängeln
- Treuepflicht bei Anzeige gegen Sie als Arbeitgeber
- Loyalitätspflicht/Wettbewerbsverbot
- Treuepflicht bei Nebentätigkeit
- Treuepflicht bei Abwerbung
- Pflicht zu ärztlichen Untersuchungen
- Verbot der Schmiergeldannahme
- Treuepflicht bei Lohnüberzahlung
- Schadensabwendungspflicht
- Treuepflicht in der Freizeit
Wenn Ihr Mitarbeiter seine Treuepflicht verletzt
In einem solchen Fall haben Sie verschiedene Handlungsmöglichkeiten:
Zum einen können Sie Ihren Mitarbeiter abmahnen. Nimmt er sich die Abmahnung nicht zu Herzen, dann können Sie ihn im Wiederholungsfall entlassen. Und das ist damit nach zwei Abmahnungen, wie von Ihnen geschildert, grundsätzlich kein Problem.
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