Hilfestellung, oder: Urlaub auszahlen lassen – geht das?
Der „Nutzwert“ eines jeden Online-Newsletters wird durch „konkrete Tipps und Hilfestellung“ gesteigert, was wiederum für eine höhere „Lesertreue“ sorgt. Das sage nicht ich, sondern so steht es im „Merkblatt Online-Newsletter“ , das mir kürzlich ein befreundeter Verleger in die Hand drückte.
Ich möchte mich nicht beratungsresistent zeigen, sondern Ihnen auch in dieser Ausgabe einen konkreten Tipp an die Hand geben. Das fällt mir umso leichter, als heute eine aktuelle „Hilfe-Mail“ einer Leserin eingetroffen ist. Sie fragt:„Ich kann meinen Urlaub nicht aufbrauchen – und will es auch nicht. Deshalb habe ich meinem Chef vorgeschlagen, dass er mir den bitte auszahlt. Von dieser Idee ist er wenig begeistert. Dabei sollte er sich doch über meine Arbeitsbereitschaft freuen. Kann ich das Auszahlen meines Urlaubs denn nicht verlangen?“
Klare Antwort: Nein! Und Ihr Chef wäre schlecht beraten, wenn er sich auf diesen Deal einlässt. Denn so unglaublich es klingt: Auch wenn er Ihnen den Urlaub auszahlt, bleibt Ihr Urlaubsanspruch bestehen. Sie können also sagen: „Danke fürs Geld, den Urlaub nehme ich aber trotzdem!“, denn grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters nicht durchs Geld ausgleichen. Er kann ihn nur durch Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG).
Gibt es Ausnahmen? Ja, hier:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ganz oder teilweise) nicht genommen werden, darf der Arbeitgeber einem Mitarbeiter diesen Teil des Urlaubs auszahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Sonst aber nicht!
Wichtig: Diesen Urlaub wiederum braucht der Arbeitgeber aber nur dann abzugelten, wenn er ihn – bei unterstelltem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses – auch erfüllen müsste.
Beispiel:
Der Arbeitgeber kündigt Frau Mustermann am 21.12. fristlos. Da Frau Mustermann bisher keinen Urlaub beantragt hat und der Urlaub am 31.12. verfallen würde, braucht er ihr auch nur wenige Tage (und nicht den gesamten Jahresurlaub) abzugelten, sprich die Tage, die Frau Mustermann noch im alten Jahr hätte nehmen können.
Bei „Trennungen“ versucht der Arbeitgeber auch gerne zu sparen:
Will ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter im Fall einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freistellen, erklären die meisten Arbeitgeber die Freistellung unter Anrechnung auf den Resturlaub! Denn so sparen sie sich eine mögliche
Urlaubsabgeltung und damit bares Geld. Clevere Arbeitnehmer nutzen das übrigens als „Verhandlungsmasse!“
Doch Achtung:
Da der Arbeitgeber Urlaub nicht widerruflich erteilen kann (einmal genehmigter Urlaub kann nicht mehr „ungenehmigt“ gemacht werden), ist die Urlaubsanrechnung bei einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag auch nur unwiderruflich möglich. Deshalb steht im Aufhebungsvertrag meist ein Satz wie:
„Hiermit stellen wir Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf Ihren Resturlaubsanspruch unwiderruflich von Ihrer Arbeitsverpflichtung frei.“
Steht da nichts von „Unwiderruflichkeit“, können Sie es machen, wie am Anfang geschildert. Nur umgekehrt. „Urlaub? Welcher Urlaub? Den hatte ich ja nicht. Jetzt reden wir aber mal übers Geld …“ Aber das ist natürlich alles eine Frage des Charakters …
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[...] so gewünscht – dass Urlaubstage abgefeiert werden. Hierzu finden Sie auch Informationen in Ste!ns Blog der [...]