Minderjährige nach der Schule noch in den Betrieb?
Die Frage: In welchen Fällen können wir unsere Azubis nach der Schule noch im Betrieb arbeiten lassen?
Fall 1: 2 minderjährige Azubis haben folgende Schulzeiten: montags von 8.00 bis 13.00 Uhr und mittwochs von 8.00 bis 11.30 Uhr.
Fall 2: Ein weiterer minderjähriger Azubi hat montags bis ca. 15.00 Uhr Berufsschule. Danach ist er freigestellt. Am Freitag hat er bis 13.00 Uhr Schule. Können wir ihn freitags anschließend noch beschäftigen?
Die Antwort: Zunächst einmal gebe ich Ihnen hier die relevanten Regelungen für jugendliche Auszubildende im Überblick:
Beginnt der Berufsschultag vor 9.00 Uhr, darf der Jugendliche vorher nicht im Betrieb beschäftigt werden. Ein Berufsschultag mit mehr als 5 Schulstunden zählt als 8 Arbeitsstunden. Daher ist eine anschließende Beschäftigung im Betrieb dann nicht mehr zulässig. Das gilt allerdings nur einmal in der Woche.
Entscheidend ist also die Anzahl der Schulstunden:
Wenn Ihre Azubis im Fall 1 am Montag also von 8.00 bis 13.00 Uhr Schule haben – und das sind (wie es scheint) 6 Unterrichtsstunden -, dann dürfen sie montags nach der Schule zu Hause bleiben.
Mittwochs haben sie dagegen noch im Betrieb zu erscheinen. Im Fall 2 zieht die Regelung, dass eine Freistellung nur einmal in der Woche möglich ist. Sie können den Azubi also am Freitag noch in den Betrieb bestellen. Auch dann, wenn er an diesem Tag mehr als 5 Schulstunden Unterricht hatte.
Hinweis: Bei der Verpflichtung, die Azubis im Anschluss an den Berufsschulunterricht freizustellen, müssen Sie dringend zwischen volljährigen und minderjährigen Auszubildenden unterscheiden. Diesen Unterschied sollten Sie im Betrieb und gegenüber den Auszubildenden deutlich machen. Verweisen Sie auf das Jugendarbeitsschutzgesetz und die in der körperlichen und geistigen Entwicklung liegenden Gründe, aus denen jugendliche Auszubildende im besonderen Maße geschützt werden müssen. Damit sorgen Sie für Klarheit und lassen unnötige Konflikte gar nicht erst aufkommen.
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