Kündigung eines Auszubildenden in der Probezeit: Auslaufzeit sinnvoll
Die Frage: Leider müssen wir uns von einem Auszubildenden in der Probezeit schon wieder trennen. Er und unser Unternehmen passen nicht zusammen. Der Azubi hat nun um eine „Auslaufzeit” gebeten. Was ist das – und können wir diese ohne rechtliche Nachteile gewähren?
Die Antwort: Eine Kündigung während der Probezeit ist nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 21) ohne Frist möglich. Das heißt konkret: Die Ausbildung ist in dem Moment beendet, in dem der Azubi das Kündigungsschreiben erhält. Doch es gibt tatsächlich die Möglichkeit, eine so genannte Auslauffrist zu vereinbaren. Das bedeutet: Sie kündigen Mitte des Monats, vereinbaren aber eine Frist bis Ende des Monats. Damit kämen Sie auch abrechnungstechnisch zu einem runden Ende.
Möglicherweise sieht Ihr Azubi ja selbst darin einen Vorteil – hat er doch so eher die Chance, einen lückenlosen Lebenslauf zu wahren und zum nächsten „Ersten” einer anderen Ausbildung/ Beschäftigung nachzugehen. Zudem erhält er natürlich auch die volle Vergütung bis zum Ende der Auslauffrist.
Rechtliche Nachteile entstehen Ihnen aber nicht – Sie können dem also zustimmen, wenn Sie mögen.
Achtung:
Es gibt ja auch den Fall, dass Ausbildungsbetriebe von sich eine auslauffrist anbieten. Hier gilt: Der Auszubildende muss das „Angebot” einer Auslauffrist nicht annehmen. Wünscht er eine sofortige Beendigung der Ausbildung, dann ist das Ausbildungsverhältnis mit Zugang der Kündigung tatsächlich beendet.
Vorsicht Falle: Auslauffrist muss während der Probezeit enden
Achten Sie aber in jedem Fall darauf, dass Sie mit der Auslauffrist das Ende der Probezeit nicht überschreiten. Kommt in der Kündigung zum Ausdruck, dass die Ausbildung erst nach der Probezeit endet, dann gelten automatisch in diesem Fall nicht mehr die in der Probezeit niedrigen Hürden für eine Kündigung. Das bedeutet, dass die Kündigung bei Nichtbeachtung bereits daran scheitert, dass in einer Probezeitkündigung (verständlicherweise) kein Kündigungsgrund angegeben ist.
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