ELENA – Hallo lieber Mitarbeiter, ich muss Dir was sagen!

Freitag 20. August 2010 von admin
Kategorie: FAQ-Ihre Fragen bitte |
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FAQDie Frage: Als Arbeitgeber sind wir unmittelbar von der ELENA-Meldepflicht betroffen. Bisher haben wir das einfach so gemacht. Nun bat mich die Geschäftsführung, zu überprüfen, ob wir den Mitarbeitern irgendwelche Informationen zukommen lassen müssen. Sind wir als Arbeitgeber da irgendwie in der Pflicht?

Die Antwort: Ja, da haben Sie sogar ganz konkrete Pflichten. Sie sind nämlich verpflichtet, die Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass

  • Daten an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) übermittelt werden und
  • der Arbeitnehmer ein Auskunftsrecht gegenüber der ZSS hat.

Dabei ist allerdings ein allgemeiner Hinweis ausreichend. In welcher Form dies geschieht, ist Ihnen überlassen. Allerdings ist vorgeschrieben, dass sich der Hinweis auf jeder Entgeltbescheinigung befinden muss. Insofern gehe ich davon aus, dass Ihre Arbeitnehmer, sofern Sie die Lohnabrechnungen über DATEV oder andere Anbieter machen lassen, diese Informationen bereits erhalten haben bzw. sich diese auf den Abrechnungen schon befinden.

Das Bundesarbeitsministerium schlägt übrigens den nachfolgenden Text vor, der die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt:

„Wir sind seit 1.1.2010 gesetzlich verpflichtet, monatlich die in Ihrer Entgeltabrechnung enthaltenen Daten im Rahmen des Verfahrens ELENA an die Zentrale Speicherstelle zu übermitteln.”

Hinweis:
Gegenüber der ZSS hat jeder Ihrer Mitarbeiter Anspruch auf Auskunft zu den über ihn gespeicherten Daten. Wenn ein Mitarbeiter also Sie befragt, dann verweisen Sie ihn gleich an die ZSS.

Nun können Sie einwenden:

Das ist ja alles gut und schön: Aber wie läuft das Meldeverfahren konkret ab? Was ist, wenn ich Berichtigungen vornehmen muss? Oder auch:

So weit ich weiß, werden die Meldepflichten stufenweise erhöht? Was muss ich seit Juli melden – was ab Januar 2011? Ändert sich da überhaupt etwas?

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