Probezeitkündigung: So sind Sie auf der sicheren Seite

Mittwoch 25. August 2010 von admin
Kategorie: FAQ-Ihre Fragen bitte |
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FAQDie Frage: Eine neue Mitarbeiterin hat während der Probezeit leider nicht die erhoffte Leistung gebracht. Wir wollen uns wieder trennen. Worauf müssen wir achten?

Die Antwort: Nie ist eine Trennung von einem Mitarbeiter leichter, als während der Probezeit – wenn Sie denn eine Probezeitvereinbarung im Arbeitsvertrag aufgenommen haben, wovon ich jetzt einmal ausgehe. Also: Schnell kontrollieren ob sich eine Klausel im Vertrag befindet wie: „Das Arbeitsverhältnis beginnt mit dem … Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit.”. Eine solche Regelung sollte nie fehlen, denn Sie sichert Ihnen wichtige Vorteile:

Vorteil 1: Kurze Fristen
In der Probezeit gelten besonders kurze Kündigungsfristen. Als Arbeitgeber können Sie mit einer Kündigungsfrist von nur 2 Wochen das Arbeitsverhältnis zu jedem beliebigen Termin kündigen (§ 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Achtung: Tarifvertraglich können sogar längere Kündigungsfristen gelten. Trotzdem: So schnell wie in der Probezeit werden Sie einen Mitarbeiter also nie wieder los.

Vorteil 2: Kein Grund
Günstig ist für Sie als Arbeitgeber, dass Sie innerhalb der Probezeit grundsätzlich frei, also ohne einen Kündigungsgrund angeben zu müssen, kündigen können. Auf eine Abmahnung können Sie ebenfalls verzichten.

Meine Empfehlung:
Manche Arbeitgeber empfinden es als unfair, einen Mitarbeiter über den Grund seiner Kündigung im Unklaren zu lassen. Trotzdem: Verzichten Sie bei einer Probezeitkündigung auf die Angabe eines Kündigungsgrundes. Sonst machen Sie sich nur unnötig angreifbar.

Vermeiden sollten Sie insbesondere jeden Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis in der Probezeit aus einem der folgenden Gründe beendet wird:

  • weil der Mitarbeiter berechtigte Lohnansprüche geltend macht,
  • weil der Mitarbeiter erkrankt ist und Sie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sparen wollen,
  • weil der Mitarbeiter einer bestimmten Religion angehört,
  • weil der Mitarbeiter Gewerkschaftsmitglied ist oder
  • weil der Mitarbeiter homosexuell ist.

In diesen Fällen ist die Kündigung aus sachwidrigen Gründen erfolgt und damit rechtswidrig.

Nicht vergessen:
Kündigen Sie einem Mitarbeiter in der Probezeit, müssen Sie Ihren Betriebsrat zwar wie bei jeder anderen Kündigung vorher nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) anhören. Mit Gegenwind müssen Sie aber erfahrungsgemäß kaum rechnen.


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