Die Frage: Ein Mitarbeiter hat uns aus der Türkei ein merkwürdiges Attest geschickt. Er ist angeblich für 28 Tage krank – und danach laut Attest aber wieder gesund. Wir halten das Attest für geschwindelt. Müssen wir ihm jetzt den Urlaub trotzdem gutschreiben und Entgeltfortzahlung leisten?
Die Antwort: Vermutlich nicht. Sie können sich hierbei auf ein sehr aktuelles Urteil des Landesarbeitsgericht Mainz (Az. 11 Sa 178/10) berufen, dem ein ähnlicher Fall zugrundeliegt. Hier bescheinigte der Arzt, dass der Mitarbeiter genau 30 Tage lang krank sei und das Bett hüten müsse – danach sei er aber wieder sofort gesund.
Die alles entscheidende Frage: „War der Arbeitnehmer wirklich krank – oder wollte er nur einen langen Urlaub in der Türkei machen?”
„Ich war krank” – so der Arbeitnehmer.
„Glaub ich nicht”, so der Arbeitgeber, „denn das Attest entspricht ja nicht mal den Anforderungen an inländische Bescheinigungen.”
„Kann es auch nicht, weil es ja von einem türkischen Arzt ausgesellt wurde. Wie soll der die deutschen Spielregeln kennen?”
„Braucht er gar nicht. Es reicht, wenn Sie die kennen – und dafür Sorge tragen, dass mir als Arbeitgeber ein aussagefähiges Attest vorliegt. Basta.”
So oder so ähnlich wird sich wohl der anschließende Disput zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer angehört haben. Da sich beide Seiten unversöhnlich gegenüber standen, landete der Fall vor dem Gericht. Und hier folgten die Richter der Argumentation des Arbeitgebers.
Ein gültiges Attest muss gewisse „Mindestanforderungen” erfüllen
Nach Auffassung der LAG-Richter muss ein Attest den Anforderungen an inländische Bescheinigungen entsprechen. Das heißt vor allem: Ihr Arbeitnehmer muss nachvollziehbar darlegen, dass eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung vorliegt. Tut er es nicht, können Sie – wie im zugrundeliegenden Fall – die Entgeltfortzahlung verweigern.
Die Crux im zugrundeliegenden Fall:
Der Arzt hatte dem Arbeitnehmer anderem 30 Tage Bettruhe verordnet und zugleich bescheinigt, danach sei der Kläger wieder arbeitsfähig. Durch diese merkwürdige Prognose sahen die Richter den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert an. Es sei schlichtweg nicht erkennbar, wieso nach 30 Tagen Bettruhe der Arbeitnehmer wieder als arbeitsfähig angesehen werde, ohne dass eine erneute Kontrolluntersuchung erfolgt.
Die Konsequenzen aus dem Urteil für Sie als Arbeitgeber:
Hält sich Ihr Mitarbeiter zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist er verpflichtet, Ihnen als Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie
- ihre voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen,
- die ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer innerhalb der gesetzlichen oder der von Ihnen verlangten Frist vorzulegen,
- die Folgebescheinigung(en) vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, als in der letzten Bescheinigung angegeben,
- die Rückkehr ins Inland unverzüglich anzuzeigen (§ 5 Absatz 2 EFZG).
Prüfen Sie, ob die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtmäßig zu Stande gekommen ist
Glauben Sie Ihrem Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nicht und wollen Sie die vorgelegte Bescheinigung nicht akzeptieren, so müssen Sie Gründe ermitteln, die die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Frage stellen. In diesen Fällen sollten Sie an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zweifeln:
- Der Arzt hat den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt (BAG, Urteil vom 26.08.1993, Az. 2 AZR 154/93; BAG, Urteil vom 19.02.1997, Az. 5 AZR 83/96).
- Der Arzt hat die Arbeitsunfähigkeit ohne vorausgegangene Untersuchung bescheinigt (BAG, Urteil vom 11.08.1976, Az. 5 AZR 422/75).
- Der Arbeitnehmer hat den Arzt getäuscht oder der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aus Gefälligkeit ausgestellt.
- Die Arbeitsunfähigkeit ist mehr als 2 Tage rückdatiert (LAG Hamm, Urteil vom 15.08.1978, Aktenzeichen: 6 Sa 206/78) oder vordatiert. Ausnahme: absehbare Behandlung (ArbG Hamm, Urteil vom 29.07.1986, Az. 1 Ca 485/86).
- Ankündigung der Krankheit durch den Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 04.10.1978, Az. 5 AZR 326/77, BAG, Urteil vom 05.11.1992, Az. 2 AZR 147/92).
- Mehrere gekündigte oder ermahnte Arbeitnehmer erkranken gleichzeitig (ArbG Elmshorn, Urteil vom 09.11. 1982, Az. 2 Ca 1260/82; ArbG Berlin, Urteil vom 27 03.1980, Az. 12 Ca 3/80).
- Der Arbeitnehmer erkrankt auffällig häufig oder auffällig häufig für kurze Dauer, oder aber der Beginn der Arbeitsunfähigkeit fällt häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche (§ 275 Absatz 1a Buchstabe a SGB V).
- Die Arbeitsunfähigkeit wird von einem Arzt festgestellt, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist (§ 275 Absatz 1a Buchstabe b SGB V).
- Der Arbeitnehmer übt während der Arbeitsunfähigkeit eine mit der Krankheit nicht zu vereinbarende Nebentätigkeit (BAG, Urteil vom 26.08.1993, Az. 2 AZR 154/93) oder sonstige Aktivitäten aus.
- Der Arbeitnehmer begibt sich häufig auf längere oder beschwerliche Reisen oder sucht regelmäßig abendliche Vergnügungsstätten auf (LAG Hamm, Urteil vom 11.05.1982, Az. 13 Sa 85/82).
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