Besonderer Kündigungsschutz für werdende Mütter: Hier sind Sie aus dem Schneider

Dienstag 31. August 2010 von admin
Kategorie: FAQ-Ihre Fragen bitte |
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FAQDie Frage: Wir haben einer Mitarbeiterin in der Probezeit gekündigt. Das war vor 3 Wochen. Jetzt erklärt sie uns, dass sie in der 5. Woche schwanger ist und meint, dass die Kündigung deshalb unwirksam ist. Stimmt das?

Die Antwort: Neben einem möglicherweise bestehenden allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt für schwangere Frauen und junge Mütter ein besonderer Kündigungsschutz. Das heißt:

Grundsätzlich dürfen Sie Arbeitnehmerinnen

  • während ihrer Schwangerschaft und
  • bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung

nicht kündigen (§ 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG)! Dies gilt für alle Arten von Kündigungen.

Sie sind aber trotzdem aus dem Schneider. Denn Voraussetzung für dieses Verbot ist, dass Ihnen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Schwangerschaft bzw. Entbindung

  • bekannt ist oder
  • innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Sollte Ihre Mitarbeiterin die 2-Wochen-Frist ohne triftigen Grund überschreiten, greift der besondere Kündigungsschutz nicht mehr!


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Bis 12 Monate vorher nicht genommene Elternzeit kann Ihr Mitarbeiter mit Ihrer Zustimmung in der Zeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes bis zur Vollendung seines 8. Lebensjahres nehmen. Diese Zustimmung kann Ihr Mitarbeiter jedoch nicht erzwingen (auch wenn manche Arbeitnehmer etwas anderes behaupten!).

Tipp 1: Überlegen Sie sich gut, ob Sie diese Zustimmung geben wollen. Sie ist nämlich nicht widerrufbar. Wenn Sie die Zustimmung geben, sollten Sie gleich festlegen, in welcher Zeit der Mitarbeiter die übertragene Elternzeit nimmt. Ansonsten kann er hier frei entscheiden.

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