Frage: Bei einer Arbeitnehmerin, die wir seit zwei Jahren in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigen, läuft die 2-Jahres-Frist aus. Für ein anstehendes Projekt könnten wir diese Kraft aber noch brauchen. Können wir ihr einen neuen befristeten Vertrag anbieten, auch wenn sie jetzt schon zwei Jahrte bei uns „sachgrundlos befristet“ beschäftigt war?
Antwort: Ja, das können Sie. Richtig ist: Möchten Sie einen Arbeitsvertrag mit einem Mitarbeiter für länger als 2 Jahre befristen oder die Befristung mehr als 3 Mal verlängern, benötigen Sie einen Sachgrund. Ein vorübergehend erhöhter Personalbedarf in Ihrem Unternehmen, der durch ein Projekt bedingt ist, kann ein solcher Sachgrund sein. So hat es zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Berlin entschieden (Az. 17 Sa 2532/04).
Wichtig ist, dass Sie im Vertrag den Befristungsgrund genau benennen und den Vertrag VOR Arbeitsantritt mit der Arbeitnehmerin schließen.
Tipp:
Auch in den folgenden Fällen sind Befristungen erlaubt:
| Sachgrund | Bemerkung |
| Sie benötigen eine Vertretung | z.B. bei Elternzeit |
| Befristung für ein Probearbeitsverhältnis | Befristung nur für maximal 6 Monate |
| Arbeitskräftemehrbedarf nur vorübergehend | z.B. Beschäftigung für ein Projekt, Saisonmitarbeiter usw. |
| Sie möchten einen Mitarbeiter im Anschluss an eine Ausbildung beschäftigen | Auch ohne Sachgrund kein Verstoß gegen das Anschlussverbot |
| Der Arbeitnehmer wünscht selbst eine Befristung | Lassen Sie sich den Wunsch schriftlich geben, damit Sie einen Beweis in der Hand haben |
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Sehr geehrter Herr Kollege,
Ihre Antwort ist m.E. nur teilweise zutreffend. Bei Zweckbefristungen muss tatsächlich der Sachgrund bereits im Vertrag genannt werden, bei kalendermäßigen Befristungen genügt es jedoch, dass der Sachgrund zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorlag. Im Vertrag selbst muss er jedoch nicht genannt werden.
Freundliche kollegiale Grüße
Birte Fabian