Betriebsbedingte Kündigung: Diese Fristen gelten für ehemalige Auszubildende
Die Frage: Wir haben vor vier Jahren einen Auszubildenden nach Abschluss seiner dreijährigen Lehre (die er bei uns absolviert hatte) in eine Festanstellung übernommen. Nun sind wir aus betrieblichen Gründen gezwungen, die Zusammenarbeit zu kündigen. Müssen wir die Lehrzeit bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitrechnen?
Die Antwort: Das BAG hat schon vor einiger Zeit klar entschieden, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer ein Berufsausbildungsverhältnis, aus dem der Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird, mitgerechnet werden muss. Dies gilt allerdings nur insoweit als die Ausbildung im Unternehmen nach der Vollendung des 25. Lebensjahres des Auszubildenden erfolgte (BAG, 2.12.1999, Az: 2 AZR 139/99, NJW 2000,1355). Das gilt auch, wenn Sie einen Praktikanten übernommen haben, der berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Sinne von §26 BBiG erworben hat.
Bestehen solche Kenntnisse schon (etwa wegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung), handelt es sich um ein Praktikum, das der beruflichen Fortbildung (§53 BBiG) dient. Hier wird die Praktikumszeit nur dann der Wartezeit angerechnet, wenn das Praktikum im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert wurde (BAG, 18.11.1999,2 AZR 89/99,NZA 2000, 529).
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