Praktikantenarbeitsverhältnis: Vorzeitig beenden möglich?
Die Frage: Wir beschäftigen eine Praktikantin. Wir möchten aus bestimmten Gründen den befristeten Praktikantenvertrag vorzeitig auflösen. Geht das?
Die Antwort: Fast alle Praktikantenverhältnisse werden befristet geschlossen. Es kommt nun aber darauf an, welche Vereinbarung Sie getroffen haben – und ob sich die Praktikantin noch in der Probezeit befindet (die auch vereinbart sein muss) – oder nicht.
Es empfiehlt sich übrigens immer, auch mit Praktikanten eine Probezeit zu vereinbaren, speziell dann, wenn das Praktikum über einen längeren Zeitraum laufen soll. In der Probezeit ist dann eine Kündigung jederzeit möglich. Die Kündigungsfrist beträgt in der Probezeit eines Praktikums mindestens einen Tag und höchstens 3 Monate.
Nach Ablauf der Probezeit können Sie das Praktikantenverhältnis nur noch außerordentlich, also bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), kündigen – es sei denn, Sie haben sich die Möglichkeit offen gehalten, auch ordentlich kündigen zu können.
Tipp: Vereinbaren Sie sicherheitshalber auch bei Praktikanten die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung.
Wichtig: Falls Sie kündigen wollen, muss dies in Schriftform erfolgen, § 623 BGB in Verbindung mit § 22 BBiG. Außerdem ist dann der Kündigungsgrund anzugeben. Zusätzlich ist zu bedenken, dass der Betriebsrat nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) anzuhören ist.
Extra-Tipp: Wenn es schnell und geräuschlos zur Trennung kommen soll, bietet sich ein Aufhebungsvertrag mit dem Praktikanten an. Ein solcher Vertrag ist jederzeit erlaubt, allerdings unbedingt in Schriftform zu verfassen, § 623 BGB. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern erforderlich.
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