„Das war ja wohl gar nichts. Tschüss dann mal!“
Die Frage: Wir haben eine Mitarbeitern in der Poststelle, die mehr falsch als richtig macht. Zweimal haben wir sie schon abgemahnt. Ihre Leistung wird nicht besser. Können wir ihr jetzt wegen Schlechtleistung kündigen?
Die Antwort: Vorsicht! Sie müssen sich die Leistung der Arbeitnehmerin genau anschauen. Das macht ein Fall deutlich, den das Bundesarbeitsgericht vor einiger Zeit entschieden hat.
Im zugrundeliegenden Fall unterliefen einer Versandmitarbeiterin über einen längeren Zeitraum ca. 3-mal so viele Packfehler wie dem Durchschnitt der Kollegen. Der Arbeitgeber hatte sie deshalb – wie Sie ja Ihre Arbeitnehmerin auch – bereits 2-mal abgemahnt, ohne eine Besserung zu erreichen, und kündigte schließlich ordentlich, wogegen die Mitarbeiterin klagte.
Das Bundesarbeitsgericht verlangt eine Unterscheidung!
Die BAG-Richter sagen: Ein Arbeitnehmer erfüllt zwar prinzipiell seine Arbeitspflicht, wenn er unter „angemessener Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit arbeitet“. Überdurchschnittlich viele Fehler allein sind deshalb aber noch kein Kündigungsgrund.
Andererseits gilt:
Eine deutlich überdurchschnittliche Fehlerzahl kann auch ein Indiz dafür sein, dass der Mitarbeiter fehlerhaft arbeitet, weil er seine Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft. In diesem Fall wäre ein Kündigungsgrund – je nach Art und Schwere der Fehler – gegeben (BAG, 17.1.2008, 2 AZR 536/06).
Das bedeutet für Sie: Wenn ein Mitarbeiter sehr viele Fehler macht, sollten Sie die Häufigkeit über einen längeren Zeitraum messen und mit dem Durchschnitt vergleichen. Schneidet der Mitarbeiter dann deutlich schlechter ab als der Durchschnitt, muss er belegen, warum er seine Leistungsfähigkeit trotzdem ausschöpft. Tut er das nicht, können die Leistungsmängel Ihre Kündigung rechtfertigen.
Ich empfehle Ihnen also, erst diese konkrete Messung vorzunehmen, und dann über eine Kündigung nachzudenken.
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