Steins Blog

20. Oktober 2010

Elternzeit: Ist ein Hin- und Her bei der Dauer möglich?

Die Frage: Eine Arbeitnehmerin hat nach der Geburt ihres Kindes 2 Jahre Elternzeit beantragt. Jetzt, nach wenigen Monaten, möchte sie nun doch wieder arbeiten, aber nur so lange, bis ihr Ehemann wieder eine Arbeit gefunden hat. Hat sie Anspruch darauf?

Die Antwort: Petra D. hat hier keinen Anspruch darauf, dass Sie ihr dieses Vorhaben genehmigen. Die Beantragung der 2 Jahre Elternzeit war verbindlich. Es hängt schlichtweg von Ihrem Wohlwollen ab, ob Sie Petra D. in der schwierigen Situation weiterhelfen wollen.

Grundsätzlich gilt:

Ohne Ihre Zustimmung als Arbeitgeber ist eine Verlängerung oder eine vorzeitige Beendigung der einmal in Anspruch genommenen Elternzeit grundsätzlich ausgeschlossen, § 16 Absatz 3 Satz 1 BEEG. Eine Ausnahme hiervon gilt nur in Härtefällen, § 16 Absatz 3 Satz 4 BEEG.

Wichtiger Hinweis!
Als Arbeitgeber können Sie allerdings die vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder bei einem besonderen Härtefall nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

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