Der legale Trick: Wann Sie doch nach einer Schwangerschaft fragen dürfen
Die Frage: Ich weiß, dass ich Bewerberinnen nicht nach einer Schwangerschaft fragen darf. Nun sagte mir ein Bekannter, dass das bei befristeten Arbeitsverhältnissen aber doch geht. Stimmt das?
Die Antwort: Für Ihre Mitarbeiterin ist es meist eine gute Nachricht, für Sie als Arbeitgeber genau das Gegenteil: eine Schwangerschaft. Noch schlimmer trifft es Sie als Arbeitgeber, wenn Sie eine neue Mitarbeiterin einstellen, die bereits zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs schwanger war. Erfahren Sie nach der Einstellung von der Schwangerschaft, können Sie Ihren Plan, mit Hilfe der Mitarbeiterin ein Personaldefizit in Ihrem Betrieb auszugleichen, schnell begraben, denn auf die Unterstützung der Schwangeren werden Sie wegen der bevorstehenden Beschäftigungsverbote schon bald verzichten müssen.
Dennoch ist die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft vor einer unbefristeten Einstellung wegen Verstoßes gegen § 611a BGB grundsätzlich nicht zulässig (BAG, Urteil vom 06.02.2003, Az. 2 AZR 621/01). Das gilt selbst dann, wenn der Beschäftigung von vornherein ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot entgegensteht (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.02.2000, Az. RS C-207/98), weil es sich bei einer Schwangerschaft nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis handelt.
Eine Ausnahme besteht aber tatsächlich bei befristeten Arbeitsverhältnissen, wenn diese wegen der Schwangerschaft für ihre gesamte Dauer einem Beschäftigungsverbot unterliegen würden. Deshalb dürfen Sie hier danach fragen.
Tipp:
Es spricht nichts dagegen, einen Job zunächst befristet auszuschreiben. Bewährt sich die Kraft, können Sie sie ja anschließend in ein unbefristetes Verhältnis übernehmen.
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