Steins Blog

9. November 2010

Arbeit auf Abruf: Was müssen Sie WIRKLICH bezahlen?

Die Frage: Ich beschäftige eine Mitarbeiterin als Teilzeitkraft auf Abruf. Vereinbart sind 15 Wochenstunden, die ich in der Regel am Montag und Dienstag abrufe. In manchen Wochen benötige ich die Mitarbeiterin aber gar nicht. Sie ist der Ansicht, dass ich sie dann aber trotzdem bezahlen muss, obwohl sie gar nicht zur Arbeit antritt. Stimmt das?

Die Antwort: Ja, da hat Ihre Mitarbeiterin Recht. Auch bei Arbeit auf Abruf müssen Sie ein wenig vorausplanen. Selbst wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass Sie einen Beschäftigten (zeitweise) dann doch nicht im vertraglich festgelegten Umfang benötigen, müssen Sie ihm bei Arbeit auf Abruf die Vergütung für die festgelegten Stunden zahlen.

Mein Tipp
Sie haben die Möglichkeit, die Stundenzahl zunächst eher knapp zu vereinbaren. Mit Einverständnis des Mitarbeiters dürfen Sie im Bedarfsfall die vereinbarte Zeit flexibel erhöhen. So minimieren Sie das Risiko unnötiger Kosten.

Achtung: Sie sind nicht zur Festlegung eines Zeitrahmens verpflichtet. Treffen Sie jedoch keine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, gilt automatisch der gesetzliche Rahmen des § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Das bedeutet:

  1. 10 Stunden wöchentlich, die Sie dem Arbeitnehmer mindestens vergüten müssen
  2. 3 Stunden, die ein Arbeitseinsatz mindestens dauern muss

Tipp:
Wichtig ist also die vertragliche Gestaltung. Einen Mustervertag finden Sie hier. Dazu meine Empfehlung:

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