Steins Blog

10. November 2010

Keine Schlussbesprechung bei Betriebsprüfung: Gilt der neue Steuerbescheid?

Die Frage: Nach einer Betriebsprüfung hat keine Schlussbesprechung stattgefunden. Stellt das eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar mit der Folge, dass der Betriebsprüfungsbericht und die darauf basierende, für uns nachteilige Änderung des Steuerbescheids über Umsatzsteuer unwirksam sind?

Die Antwort: Wenn eine Betriebsprüfung Fehler und Versäumnisse in Ihrem Unternehmen offengelegt hat, bietet die Schlussbesprechung eine gute Gelegenheit, sich mit dem Betriebsprüfer auf bestimmte Sachverhalte zu einigen und etwaige Steuernachzahlungen so in Grenzen zu halten. Aber auch dann, wenn bei einer Betriebsprüfung keine Schlussbesprechung stattfindet, ist das allein noch nicht rechtswidrig, haben Finanzgerichte entschieden.

Findet bei einer Betriebsprüfung keine Schlussbesprechung statt, beeinträchtigt Sie das nicht in Ihren Rechten, wenn Sie nach beendeter Betriebsprüfung außerhalb einer Schlussbesprechung „angehört“ worden sind, Sie also Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.

Das ist einmal dann der Fall, wenn Sie nach der Betriebsprüfung aufgefordert wurden, zu den Feststellungen des Betriebsprüfers Stellung zu nehmen (Finanzgericht München, Urteil vom 27.11. 2008, Az. 14 K 3117/07).

Das Finanzgericht Düsseldorf geht sogar noch einen Schritt weiter. Die Düsseldorfer Finanzrichter verweisen darauf, dass Sie gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und Ihren Standpunkt im Rahmen des Einspruchsverfahrens vertreten können (FG Düsseldorf, Urteil vom 31.5.2007, Az. 14 K 88/07).

Danach wären das Vorgehen des Finanzamts und damit auch der nachteilige Steuerbescheid nur dann rechtswidrig, wenn keine Schlussbesprechung stattgefunden hat, Sie außerdem auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht erhalten und das Finanzamt anschließend auch noch Ihren Einspruch gegen den nachteiligen Steuerbescheid zurückweist, ohne Ihre Einspruchsbegründung abzuwarten.

Praxis-Tipp: Sofern im Rahmen einer Betriebsprüfung einzelne Sachverhalte streitig werden, empfiehlt es sich, dem Betriebsprüfer gegenüber rechtzeitig zu erklären, dass Sie nach Beendigung der Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung wünschen.

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