Welche Auswirkungen haben Mutterschutz und Elternzeit auf den Urlaubsanspruch?
Die Antwort: Während des Mutterschutzes und während der Elternzeit arbeiten Ihre Beschäftigten normalerweise nicht. Deshalb wäre es folgerichtig, wenn ihnen für diese Zeiten auch kein Urlaub zustehen würde. Dem ist aber nicht so:
Mutterschutz
Zeiten, in denen Ihre Mitarbeiterin wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nicht arbeitet (6 Wochen vor und normalerweise 8 Wochen nach der Entbindung), gelten als Beschäftigungszeiten. Sie dürfen den Jahresurlaub wegen dieser Ausfallzeiten also nicht kürzen.
Kann Ihre Mitarbeiterin ihren Urlaub vor Beginn des Mutterschutzes nicht nehmen, kann sie diesen nach Ende des Mutterschutzes im laufenden Urlaubsjahr oder im nächsten Urlaubsjahr nachholen (§ 17 Satz 1 und 2 MuSchG). Damit steht fest: Der Mutterschutz mindert ihren Urlaubsanspruch nicht.
Elternzeit
Während der Elternzeit dürfen Sie den Urlaubsanspruch aus dem laufenden Urlaubsjahr für jeden vollen Monat der Elternzeit, in dem Ihr Arbeitnehmer nicht gleichzeitig Teilzeitarbeit bei Ihnen leistet, um 1/12 kürzen. Noch offener Resturlaub verfällt nicht. Ihr Arbeitnehmer kann ihn nach Beendigung seiner Elternzeit einbringen – im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr (§ 17 BEEG).
Beispiel: Frau Feinle geht ab dem 24.11.2010 für ein Jahr – also bis 23.11.2011 – in Elternzeit. Zu diesem Zeitpunkt (24.11.2010) stehen ihr für das Jahr 2010 noch 16 Urlaubstage zu. Diesen kann sie nun noch in 2011 oder sogar 2012 einbringen – zusammen mit dem dann neuen Urlaub aus 2011 bzw. 2012. Der 31.3. als üblicher Verfalltag für den Resturlaub aus dem Vorjahr (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) gilt hier nicht.
Achtung: Der Erholungsurlaub wird nur übertragen, wenn der Elternzeiter nicht bei Ihnen teilzeitbeschäftigt weiterarbeitet! Denn eine Teilzeitkraft kann ihren Erholungsurlaub während ihrer Teilzeittätigkeit ja nehmen.
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