So retten Sie sich bei einem nicht richtig befristeten Vertrag
Die Frage: Eine mit befristetem Vertrag beschäftigte Arbeitnehmerin hat unser Haus Anfang August verlassen. Nun haben wir zu unserem großen Entsetzen festgestellt, dass der Vertrag damals nur von uns, aber nicht von ihr unterschrieben wurde. Kann sie sich jetzt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis klagen?
Die Antwort: Damit die Befristung in einem Arbeitsvertrag wirksam wird, muss diese schriftlich abgeschlossen worden sein. Schriftlich heißt auch, dass beide Seiten unterschrieben haben. Da dass bei Ihnen wohl nicht der Fall war, haben Sie jetzt de facto einen unbefristet Beschäftigten mehr im Unternehmen. Doch Sie kommen mit einem blauen Auge davon. Denn:
Fehlt die Schriftform, muss ein betroffener Mitarbeiter die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb von 3 Wochen nach deren Ende geltend machen. Versäumt er die Frist, ist die Befristung trotz fehlender Schriftform „geheilt“ und Sie sind auf der sicheren Seite.
Berufen können Sie sich hierbei auf ein Urteil des LAG Hamm vom 19.11.2009 mit dem Aktenzeichen 16 Sa 813/09:
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Arbeitgeberin einen Beschäftigten befristet für 10 Monate eingestellt. Das Beschäftigungsverhältnis begann am 20.1.2007. Erst am 14.2.2007 wurde dem Mitarbeiter sein schriftlicher und unterschriebener Arbeitsvertrag ausgehändigt. In § 1 des Vertrags war eine Befristung für die Zeit vom 20.1. bis 19.11.2007 festgelegt. Der Mitarbeiter gab den Vertrag einige Tage nach Erhalt unterzeichnet zurück. Am 19.11.2007 unterzeichneten die Vertragsparteien eine Verlängerung der Befristung bis zum 19.1.2009. Im Dezember 2008 teilte die Arbeitgeberin dem Beschäftigten mit, dass sie ihn nach Ablauf der Frist nicht weiter benötigen würde.
Ausschlussfrist für fehlende Schriftform
Der Mitarbeiter klagte und machte die Unwirksamkeit der Befristung geltend. Er hatte damit aber keinen Erfolg vor dem LAG. Die 1. Befristung sei zwar tatsächlich wegen mangelnder Schriftform unwirksam gewesen, so das Gericht. Der Mitarbeiter hätte dies aber nach § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung geltend machen müssen. Da er dies versäumt hat, galt die 1. Befristung als von Anfang an unwirksam und damit sei auch die 2. Befristung rechtsgültig.
Warum die Befristungen beinahe gescheitert wären
Die Arbeitgeberin hatte im Streitfall Glück, dass der Mitarbeiter die entsprechende Frist versäumte. Hätte er diese eingehalten, wäre Folgendes passiert:
- Die 1. Befristung wäre wegen mangelnder Schriftform unwirksam gewesen.
- Damit wäre die Verlängerung keine Verlängerung, sondern eine neue Befristung gewesen.
- Für deren Wirksamkeit hätte die Arbeitgeberin einen Sachgrund benötigt, den sie eventuell nicht hatte. Ein Sachgrund ist immer dann erforderlich, wenn Sie mit einem Mitarbeiter einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen, der schon einmal im Unternehmen gearbeitet hat.
Beispiel: Sie stellen im Herbst 2010 eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe ein, die bereits im Sommer 2009 für Ihr Unternehmen gearbeitet hat. Für die Befristung benötigen Sie einen Sachgrund (z. B. Vertretung eines anderen Mitarbeiters). - Als Folge wäre die 2. Befristung unwirksam und der Mitarbeiter wäre unbefristet beschäftigt gewesen.
Um all diese Folgen auszuschließen, ist die Schriftform so wichtig! Und ganz wichtig:
Achtung: Als Arbeitgeber müssen Sie unbedingt darauf achten, dass die schriftliche Vereinbarung VOR Arbeitsbeginn getroffen wird. Denn wenn die Befristung nachträglich vereinbart wird, gilt sie nicht (zuletzt: Arbeitsgericht Iserlohn, Urteil vom 19.05.2009, Az. 5 Ca 1806/08).
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