Steins Blog

18. November 2010

Müssen Überstunden nach Freistellung bezahlt werden?

Die Frage: Wir haben einen Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt. Bis zum Auslaufen seines Vertrags sollen Urlaub und Überstunden abgefeiert werden. Was die Überstunden betrifft, blockt der Arbeitnehmer. Er will sie bezahlt bekommen. Wie sieht die Rechtslage aus?

Die Antwort:
Haben Sie im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart, dass alle geleisteten Überstunden vergütet werden, können Sie als Arbeitgeber den Anspruch eines Arbeitnehmers nicht durch eine einseitig erklärte Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllen. So das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.09.2001, Az. 9 AZR 307/00).

Der Leitsatz des Urteils lässt da keinen Spielraum: Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung kann nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine Ersetzungsbefugnis vereinbart ist. Im Klartext: Sie können die Überstundenvergütung nur dann durch Freizeitausgleich ersetzen, wenn dies ausdrücklich – ebenfalls im Arbeitsvertrag oder durch Absprache im Einzelfall – vereinbart wurde.

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