So prüfen Sie blitzschnell, ob Ihre Bagatellkündigung vor Gericht Bestand haben wird
Die Frage: Eine Mitarbeiterin hat aus dem Kühlschrank Joghurt genommen, ohne diesen zu bezahlen. Sie wurde dabei von einem Mitarbeiter gesehen. Der Joghurt kostet zwar nur 30 Cent, trotzdem möchten wir ihr kündigen, sind aber aufgrund der neuen Urteile zu Bagatellkündigungen unsicher, ob die Kündigung vor Gericht Bestand haben wird. Was meinen Sie?
Die Antwort: Leider schreiben Sie nicht, wie lange die Arbeitnehmerin im Haus ist. Das ist ein wichtiges Entscheidungsmerkmal! Denken Sie an die berühmte Kassiererin Emmely, deren Fall in diesem Jahr Schlagzeilen gemacht hat.
„Emmely“ hatte einen Pfandbon eingelöst, der offensichtlich von einem Kunden liegengelassen worden war. Sie löste ihn für sich ein, ganz nach dem Motto: „Ehe er verfällt, nehme ich ihn eben …“ Ihre Kündigung wurde kassiert, weil sie seit 30 Jahren ohne Beanstandung im Haus tätig war. Die Richter argumentierten: In diesem Fall muss erst eine Abmahnung ausgesprochen werden.
Meine konkrete Empfehlung für Sie als Arbeitgeber:
Nutzen Sie die folgende Entscheidungshilfe, um bei Bagatellkündigungen die richtige Entscheidung zu treffen:
| Frage | Ja | Nein |
| Ist der Mitarbeiter schon sehr lange im Unternehmen (5 Jahre und mehr …) | ||
| Hat der Mitarbeiter noch Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern zu erfüllen? | ||
| War sein (langes) Berufsleben bei Ihnen im Betrieb bislang beanstandungsfrei? | ||
| Der Mitarbeiter ist schon 50 oder älter | ||
| Die Tat betrifft nicht den Kern seiner Tätigkeit im Unternehmen (ein Buchhalter der die Bücher auch nur geringfügig manipuliert, kann z.B. fristlos entlassen werden, da die Fälschung den Kernbereich seiner Tätigkeit betrifft). | ||
| Der Mitarbeiter unterliegt einem besonderen Kündigungsschutz |
Je mehr „Neins“ Sie haben, umso besser, wenn Sie kündigen möchten. Schauen wir uns das an einem aktuell Fall an:
Ein Arbeitnehmer (Betriebsratsmitglied, 30 Jahre im Unternehmen) forderte vom Lager drei Schrauben im Wert von 28 Cent an. Die verwendete aber nicht betrieblich, sondern privat. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er fristlos. Zu Recht?
So hätte die angekreuzte Entscheidungshilfe ausgesehen:
| Frage | Ja | Nein |
| Ist der Mitarbeiter schon sehr lange im Unternehmen (5 Jahre und mehr …) | X | |
| Hat der Mitarbeiter noch Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern zu erfüllen? | X | |
| War sein (langes) Berufsleben bei Ihnen im Betrieb bislang beanstandungsfrei? | X | |
| Der Mitarbeiter ist schon 50 oder älter | X | |
| Die Tat betrifft nicht den Kern seiner Tätigkeit im Unternehmen (ein Buchhalter der die Bücher auch nur geringfügig manipuliert, kann z.B. fristlos entlassen werden, da die Fälschung den Kernbereich seiner Tätigkeit betrifft). | X | |
| Der Mitarbeiter unterliegt einem besonderen Kündigungsschutz | X |
Was meinen Sie: Hat die Kündigung Bestand gehabt?
So hat das Gericht entschieden:
Die Richter am Arbeitsgericht Bonn sagen „Nein“ zur Kündigung. Ihrer Meinung nach wird „eine über lange Jahre ungestörte Vertrauensbeziehung“ zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer „nicht notwendig schon durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich zerstört“ (Urteil vom 21. Oktober 2010, Az.1 BV 47/10).
- Anzeige -
„Diese Kündigung war aber vorbildlich vorbereitet!“
Wenn Sie diesen Satz von einem Arbeitsrichter hören, der sich mit einer Kündigung beschäftigt, die Sie als Arbeitgeber ausgesprochen haben, haben Sie alles richtig gemacht.
Leider wird der Weg für „gewöhnliche“ Arbeitgeber immer schwerer. Denn selbst Diebstahl und Spesenbetrug rechtfertigen heute häufig keine Kündigung mehr (z.B. Arbeitsgericht Cottbus, Az. 7 Ca 868/09 und Arbeitsgericht Bonn, Az.1 BV 47/10).
Möchten Sie zu jenen Arbeitgebern gehören, die nicht „gewöhnlich“ vor dem Arbeitsgericht scheitern, sondern als Sieger dastehen?
Wenn ja …
… dann klicken Sie gleich hier. Pünktlich zum Wochenende habe ich für Sie die neue Praxisvorlagen-Box „Rechtssicher kündigen“ zum Download bereit gestellt.
Mit diesem wichtigen Prämien-Download besitzen Sie als Arbeitgeber zu ALLEN Kündigungsarten anwaltgeprüfte Muster und wichtige Praxistipps. Von „Zugang der Kündigung“ über „Kündigung per Abmahnung vorbereiten“ bis: „So trennen Sie sich auch von scheinbar Unkündbaren“.
Die Praxisvorlagen-Box „Rechtssicher kündigen“ ist das wichtigste Sicherheitspaket, das es für Sie als Arbeitgeber zum Thema Kündigung je gegeben hat. Und das Beste: Es steht JETZT zum Download für Sie bereit. Klicken Sie gleich hier und profitieren Sie unter anderem von diesen Arbeitshilfen:
- Die 99 wichtigsten Arbeitsrechts-Urteile für 2011
- Spezialreport: Wann darf ich wem, wie und aus welchen Gründen kündigen?
- 13 fertige, anwaltsgeprüfte Muster-Kündigungen
- Änderungskündigung: Wie Sie arbeitsvertragliche Änderungen auch gegen den Willen Ihres Mitarbeiters durchsetzen
- Spezialreport: Ihre Schritt-für-Schritt-Anleitung zur rechtssicheren Kündigung
- Ihr 8-Punkte-Programm zur rechtssicheren Abmahnung
- Betriebsbedingte Kündigung – 6 Fallbeispiele
Fazit:
Die Praxis-Vorlagen-Box „Rechtssicher kündigen“ ist IHR Sicherheitsgurt. Nutzen Sie ihn. Er steht jetzt zum Download für Sie bereit. Klicken Sie jetzt einfach hier.
Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat...
Kommentare
Steins Tag
Jeder Tag ein Tipp zur Erleichterung Ihres Arbeitsalltags, versehen mit einem Augenzwinkern von mir, Günter Stein.
Fordern Sie jetzt kostenlos und unverbindlich meinen ganz persönlichen Newsletter „Steins-Tag“ an. Ich freue mich auf Sie!
Geprüfte Qualität
Steins Empfehlung
Achtung!
Mit diesem Betriebsprüfungs-Schutzpaket beantworten Sie jetzt jede Frage der Behörden mühelos…
Mein Tipp: Mit dem „79-teiligen Praxispaket für Sicherheitsfachkräfte“ vom „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb aktuell“ bekommen Sie hilfreiche Arbeitshilfen zu den wichtigsten Themen des Arbeitsschutzes sofort per PDF zum Download.