Steins Blog

23. November 2010

Weihnachtsgeld oder kein Weihnachtsgeld? So entscheiden Sie als Arbeitgeber richtig

Die Frage: Wir haben einer Mitarbeiterin im Oktober zu Ende Dezember gekündigt. Laut Arbeitsvertrag erhalten nur ungekündigte Arbeitnehmer Weihnachtsgeld. Sie meint, wir müssten ihr trotzdem eines zahlen, da nicht sie, sondern wir ihr gekündigt haben. Stimmt  das?

Die Antwort: Es kommt auf die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag an. Das LAG Hamm hat jetzt entschieden: Arbeitnehmer haben auch dann Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn ihr Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Auszahlungstermin bereits von Ihnen als Arbeitgeber gekündigt wurde. Doch eine wichtige Voraussetzung muss erfüllt sein:

Der Fall:
Der Arbeitgeber schließt mit seinen Arbeitnehmern Formulararbeitsverträge ab – Verträge also, die er standardmäßig einsetzt. Sein Formulararbeitsvertrag enthält eine Klausel, mit der die Zahlung von Weihnachtsgeld für Beschäftigte mit „gekündigtem Arbeitsverhältnis“ generell ausgeschlossen ist. Unter Hinweis auf diese Klausel verweigerte er einem Arbeitnehmer, dem er selbst gekündigt hatte, die Auszahlung von Weihnachtsgeld. Der Arbeitnehmer klagte.

Die Entscheidung:

Eine solche Klausel, die (wie alle Klauseln in Formulararbeitsverträgen) der AGB-Kontrolle unterliegt (AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen), ist

  1. zu allgemein gehalten und
  2. benachteiligt sie Arbeitnehmer unangemessen.

(LAG Hamm, jetzt veröffentlichtes Urteil vom 16. September 2010, AZ: 15 Sa 812/10).

Folge:
Der Arbeitgeber muss der betroffenen Arbeitnehmerin nachträglich Weihnachtsgeld in Höhe von 1.900 Euro zahlen – obwohl er das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum Jahresende gekündigt und die Zahlung von Weihnachtsgeld unter Hinweis auf den Arbeitsvertrag verweigert hatte.

Die Konsequenzen aus dem Urteil für Sie als Arbeitgeber:

Die Richter halten die angesprochene Klausel deshalb für unangemessen, weil sie nicht berücksichtigt, ob der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat oder die Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht. Wenn ein Arbeitnehmer aber keinen Einfluss darauf nehmen kann, ob er das Weihnachtsgeld bekommt oder nicht, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung gemäß Paragraf 307 BGB dar.

Die Lösung in diesem Fall:
Hätte der Arbeitgeber die Streichung des Weihnachtsgeldes lediglich auf die Kündigung durch den Arbeitnehmer abgestellt, hätte die Klausel noch Bestand. Das hätte ihm im vorliegenden Fall zwar nicht vor der Zahlung des Weihnachtsgeldes gerettet – aber immerhin in zukünftigen Fällen, wenn einer seiner Arbeitnehmer kündigt. So aber ist die Klausel komplett unwirksam. Ihm bleibt jetzt nur, nachzuverhandeln (für eine Änderungskündigung reicht der Sachverhalt wohl nicht aus). Ob seine Arbeitnehmer sich darauf einlassen, wage ich aber zu bezweifeln.

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