Steins Blog

26. August 2011

Steht die Currywurst und Sie sitzen, muss das Finanzamt recht hübsch schwitzen

Die Richter am Bundesfinanzhof sind manchmal wirklich arme Würstchen. Weshalb sie sich jetzt auch mit einem solchen beschäftigt haben. Genauer: Um die Frage, wann auf ein solches Würstchen, welches Sie an der Pommes-Bude um die Ecke zu sich nehmen, welcher Mehrwertsteuersatz fällig wird.

Das Urteil ist bahnbrechend und wird den Verzehr von Currywürsten in Deutschland in ungeahnte Höhen schnellen lassen.  Allerdings nur an Stehbuden. An Sitzbuden sieht das anders aus. Aus folgendem Grund:

  • Hat Ihr Currywurstbudenbetreiber nur „Ablagebretter“, die Ihnen das Essen erleichtern, aber keine richtigen Sitzgelegenheiten, werden auf die Currywurst 7 % Mehrwertsteuer fällig.
  • Anders sieht das aus, wenn er Stühle und Tische aufgestellt hat. Dann ist Ihre Currywurst ein 19-Prozenter.
  • Hat Ihr Currywurstbudenbetreiber dagegen Stehtische und halbe Bretter an der Wand, an die man sich etwas bequemer anlehnen aber nicht wirklich sitzen kann, sind es wieder nur 7 %.
  • Bietet Ihr Würstchenverkäufer keine Sitzmöglichkeiten, aber sein Nachbar hat Tische und Stühle aufgestellt, die seine Gäste zumindest beim Verzehr der Currywurst von ihm geduldet mitbenutzen dürfen, bleibt es bei den 7 %.
  • Es sei denn, der Currywurstbudenbetreiber hat mit dem Nachbarn ausdrücklich vereinbart, dass die Mitbenutzung erlaubt ist. Dann sind es 19 %.
  • Sie können sich als Currywurst-Esser den 19% bei vom Currywurstverkäufer aufgestellten eigenen Stühlen und Tischen auch nicht dadurch entziehen, dass Sie die Currywurst im Stehen verzehren, den Sitzplatz also nicht in Anspruch nehmen.
  • Anders sieht das aus, wenn sie die Currywurst ausdrücklich zum Nicht-Verzehr vor Ort wünschen. Dann sind es eigentlich wieder 7 % – allerdings ist der Currywurstverkäufer in der Beweispflicht, dass Sie die Wurst auch tatsächlich mitgenommen haben.
  • Anders sieht das aus, wenn Sie eigene Tische und Stühle mitbringen. Dann sind es zwar zunächst 7 %, sofern der Currywurstbudenbetreiber bislang keine eigenen Tische und Stühle, sondern nur Ablagebretter und behelfsmäßige Sitzbretter hat.
  • Lassen Sie Ihren Tisch und Stuhl aber da, führt dies zu 19 %, da Sie ja kein duldender Nachbar im Sinne des Umsatzsteuerrechts sind, sondern ein Tisch- und Stuhlspender.
  • Ihre Spende ist allerdings steuerlich nur dann absetzbar, wenn die Currywurstbude ein eingetragener, gemeinnütziger Verein ist …

Meine Güte. Gott sei Dank gibt es jetzt diese steuerlichen Erleichterungen und Klarstellungen. Was hätten wir eigentlich ohne dieses bahnbrechende BFH-Urteil gemacht?

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